WERNER PECHMANN • Unabhängiger Rentenberater • Rechtsdienstleister auf dem Gebiet der allgemeinen Rentenversicherung

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Berater ist nicht gleich Berater - Die Unterschiede
 

Öffentliche Beratungseinrichtungen

Ziemlich verwirrend, was es da alles gibt: Auskunfts- und Beratungsstellen, Versichertenälteste, Versichertenberater, Versicherungsberater, Versicherungsämter, gemeindliche Sozialämter, und alle fühlen sich irgendwie zuständig. Und wohin jetzt?

Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich zur Auskunft und Beratung verpflichtet (§§ 14 und 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I). Sie unterhalten deshalb ein Netz von Auskunfts- und Beratungsstellen und führen in manchen Gemeinden Außensprechtage durch. Über die Qualität der Beratung und die Freundlichkeit berichten mir meine Mandanten recht unterschiedlich - es kommt also offenbar sehr darauf an, an wen man gerät - leider kann man sich "seinen" Berater dort nicht einfach aussuchen. In der Presse kamen die Beratungsstellen zuletzt nicht so besonders gut weg (Finanztest 04/2006).

20 bis 30 Minuten müssen ausreichen, dann kommt laut Terminplan der Nächste. In einfach gelagerten Fällen mag das ausreichen - meine Berufserfahrung sagt mir aber, daß ein Versicherungsleben weder in ein paar Minuten durchzusprechen ist, noch in dieser Zeit notwendige Schritte abschließend durchgeführt werden können.

Der Versicherte bleibt also letztlich auf sich selbst gestellt. Ganz zu schweigen, wenn man mit der Rentenversicherung im Streit liegt, beispielsweise weil eine Rente abgelehnt wurde. Ich glaube nicht, daß man sich "in der Höhle des Löwen" großartige Unterstützung erwarten darf.

Daneben gibt es die von der Vertreterversammlung gewählten, ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nennt diese neuerdings abweichend von der gesetzlichen Vorgabe (§§ 39 bis 42 SGB IV) Versichertenberater und provoziert damit Verwechslungen mit den im Bereich privater Vorsorge tätigen unabhängigen Versicherungsberatern.

Die Versichertenältesten sollen vor Ort den Kontakt zu den Versicherten herstellen und diese "beraten und betreuen". Zur Nachprüfung von Entscheidungen (also z. B. zur Prüfung, ob die Rente korrekt berechnet wurde) oder zur Einlegung von Rechtsmitteln sind sie ausdrücklich nicht befugt.

Meist bei den Kreisverwaltungen (z. B. Landratsamt) angesiedelt sind die Staatlichen Versicherungsämter. Deren Aufgaben regelt § 93 SGB IV. Absatz 2 lautet:

Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.

Bemerkenswert der Wortlaut, der ein konkretes Tätigwerden nur auf Anforderung der Versicherungsträger vorsieht - der Versicherte hat hier also erstmal gar nichts zu melden, außer daß er seinen fertig ausgefüllten Antrag abgeben darf; ansonsten ist er von der Gunst des Sachbearbeiters abhängig.

Schließlich bieten die Gemeinden bisweilen eigene Sozialämter an. Deren einzige Aufgabe im Bereich der Rentenversicherung, nämlich "die Entgegennahme von Anträgen", regelt § 16 SGB I. Was unter "Entgegennahme" zu verstehen ist, wird in den Gemeinden sehr unterschiedlich gesehen. Es gibt engagierte Mitarbeiter und wohlwollende Bürgermeister, die Wert darauf legen, daß ihren Bürgern ein vernünftiger Service (also neben der bloßen Entgegennahme und Weiterleitung wenigstens auch die Aufnahme von Anträgen) geboten wird. Leider nimmt die Neigung dazu jedoch aus Sparsamkeits- und Haftungsgründen ab - "Bürgerbüro" heißt das neue Schlagwort, bei dem nun alle anwesenden Bediensteten alles können sollen - meines Erachtens zumindest für den hochkomplizierten Bereich des Rentenrechts ein unvertretbarer Zustand.

FAZIT: Eine umfassende Beratung und Betreuung darf von den öffentlichen Beratungseinrichtungen nicht erwartet werden.
 

Weitere Rechtsdienstleister im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung

Die vergleichsweise seltenen Fachanwälte für Sozialrecht verstehen sich mehr als "Rechtsdurchsetzer" im Streitfall für den gesamten Sozialbereich, also nicht spezialisiert auf das gesetzliche Rentenrecht. Reine Dispositionsberatung oder die Vertretung in rechtlich einfachen Verfahren (z.B. Rentenantrag) werden dort meist nicht angeboten.

Der VdK als vereinsmäßig organisierte Selbsthilfeeinrichtung von Versicherten und Rentnern bietet gegen einen Mitgliedsbeitrag Rechtsdienstleistung im gesamten Sozialrecht an. Mandanten, die sich von dort vertreten ließen, berichteten mir leider verschiedentlich über schlechten Service durch mangelhafte Information über den Verfahrensablauf, lange Bearbeitungsdauer, oberflächliche Sachbehandlung und lasches Auftreten vor Gericht. Ob diese Beobachtungen die Regel oder die Ausnahme waren, vermag ich nicht zu beurteilen, weil meist Mitglieder zum Rentenberater kommen, die bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben.

Schließlich bieten die Gewerkschaften ihren Mitgliedern in ähnlicher Weise wie der VdK Servicedienstleistungen im Sozialbereich an.
 

Rentenberater - unabhängig, professionell, ganzheitlich

Als einzige Gruppe von Rechtsdienstleistern, die eine allumfassende Betreuung auf dem Fachgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung mit folgenden Merkmalen bieten, bleiben die Rentenberater:

  • Umfassende Erstberatung
  • Intensive Einarbeitung in Ihre Rentensache
  • Aufzeigen der individuell günstigsten Lösung und von möglichen Alternativen
  • Gegebenenfalls Einbeziehung anderer Rechtsgebiete in die Problemlösung (z. B. Arbeitsförderungsrecht, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Kündigungsschutzrecht, Tarifvertrags- und Zusatzversorgungsrecht), falls notwendig, unter Beiziehung weiterer Experten
  • Verfahrensbetreuung und -vertretung
  • Nachprüfung der Entscheidung(en) des Rentenversicherungsträgers und sonstiger beteiligter Stellen
  • Prüfung der Erfolgsaussichten und der Zweckmäßigkeit von Rechtsmitteln und
  • Gegebenenfalls Durchsetzung eines Rechtsanspruches im Rechtsmittelverfahren - auch vor Gericht

Mein Angebot verstehe ich deshalb auch nicht als Konkurrenz, sondern vielmehr als notwendige und sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Beratungseinrichtungen.
 

Guter Rat ist teuer? Kommt drauf an!

Natürlich nehme ich mich Ihres Problems in jedem Stadium gerne an. Je früher jedoch der Gang zum Rentenberater erfolgt, desto eher kann dieser in die richtige Richtung "steuern". In der Regel kommt ein solches Vorgehen für Sie unter dem Strich billiger, weil die anfallenden Gebühren durch eine von vornherein optimale Sachbehandlung relativ gering gehalten und vielleicht sogar durch ein günstigeres Ergebnis schnell wieder hereingeholt werden. Nicht selten kann dabei ein langwieriges Verfahren oder gar ein kostenintensiver Rechtsstreit vermieden werden.

Hinzu kommt die bisweilen mühsame und damit wiederum kostenintensive Einarbeitung in ein bereits fortgeschrittenes Verfahren durch Aktenstudium und notwendige Besprechungen mit dem Mandanten - in der Regel muß in einem solchen Fall zur Beurteilung der Erfolgsaussichten die dann oft schon umfangreiche Behördenakte eingesehen werden.

Tipp: In geeigneten Fällen nur einzelne "Module" in Auftrag geben!

Es muß nicht immer gleich eine vollumfängliche Beauftragung sein. Manchmal reicht schon eine kleine fachliche Hilfestellung aus - und Sie kommen selbst mit Ihrem Problem weiter. Nutzen Sie dazu gerne die Möglichkeit der Online-Beratung.

In manchen Fällen genügt auch eine teilweise Beauftragung. Häufigstes Beispiel ist die Nachprüfung eines Rentenbescheides, wenn Sie die Rente zuvor selbst beantragt haben. Oder zunächst nur die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten für einen Widerspruch, ohne daß gleich die komplette Betreuung des Widerspruchsverfahrens beauftragt wird.

Wenn Sie allerdings schlicht keine Lust haben, sich selbst "herumzuärgern", leiste ich natürlich auch in diesen Fällen gerne einen "Komplettservice".

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