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Rentenberater - unentbehrliche und unabhängige Helfer

Das Berufsbild des Rentenberaters wurde vom Gesetzgeber 1957 vor dem Hintergrund der ersten großen Rentenreform, welche eine starke Verkomplizierung des Rentenrechts brachte, eingeführt.

1980 hat der Bundestag im Rahmen der ersten Neuordnung der Rechtsberatung für die Beibehaltung des zwischenzeitlich eingeführten und bewährten Berufsbildes plädiert:

"Die Rentenberater haben sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben - insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten - als unentbehrlich erwiesen."
(Bundestagsdrucksache 8/4277 vom 20.06.1980)

Zu dieser Aussage steht der Gesetzgeber - nicht zuletzt wegen der ständigen Reformbedürftigkeit des Rentenrechts und der sich daraus ergebenden Rechtsänderungen - bis heute. Mit der Reform des Rechtsberatungsrechts und dem daraus folgenden, zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), welches das noch aus den 30er Jahren stammende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablöste, erfuhr der Berufsstand eine nachhaltige Stärkung und Sicherung.

So dürfen Rentenberater heute auch außerhalb ihres eigentlichen Zulassungsbereiches Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn diese als Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang zur Kerntätigkeit stehen (§ 5 Abs. 1 RDG). Drei häufig vorkommende Beispiele dazu: die Rechtsvertretung in Schwerbehindertenverfahren zur Erlangung der Voraussetzungen für die entsprechende Altersrente; die Beratung zur Zusatzversorgung oder betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt in den Ruhestand; die Vertretung auch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden.

Darüber hinaus ermächtigt § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Rentenberater nunmehr kraft Gesetzes zur bundesweiten Vertretung im sozialgerichtlichen Klage- und Berufungsverfahren. Bisher war für jeden Gerichtsbezirk eine eigene Erlaubnis als sog. Prozessagent notwendig.
 

Rentenberater - Organe der Rechtspflege

An die Stelle der "gerichtlichen Zulassung" trat mit dem RDG eine amtliche Registrierung durch das zuständige Amts- oder Landgericht im neu geschaffenen Rechtsdienstleistungsregister. Nur wer dort aufgeführt ist, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben qualifiziert und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen sowie zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung (z. B. "Rentenberater") befugt.

Das neue Rechtsdienstleistungsrecht sichert damit nachhaltig das Weiterbestehen einer neutralen, von Behörden und Versicherungsträgern unabhängigen und qualitätsorientierten Beratung und Vertretung in rentenrechtlichen Fragen. Zudem erweitert es die Kompetenz des Rentenberaters - im Sinne einer vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschten ganzheitlichen Betreuung - dahingehend, daß umfassend "aus einer Hand" auch auf anderen, mitbetroffenen Rechtsgebieten beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich vertreten werden kann, beispielsweise in den Bereichen Zusatzversorgung, betriebliche Altersversorgung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, in den anderen Sozialversicherungszweigen (Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie im Schwerbehinderten- und Rehabilitationsrecht.

Rentenberater unterliegen auch nach neuem Recht der Aufsicht des zuständigen Gerichtspräsidenten, haften für ihre Tätigkeit und sind dafür im Rahmen gesetzlicher Vorgaben versichert. Darüber hinaus sind sie - wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte auch - gesetzlich zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Sämtliche Daten dürfen nur im Rahmen der Mandatsbetreuung im notwendigen Umfang an Dritte, z. B. die beteiligten Behörden, Versicherungsträger oder Gerichte, weitergegeben werden.

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